Satzung des Vereins
German Stanford Association
Vom 21. Januar
1999
i. d. F. vom 15. April 2005
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
"German Stanford Association e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in
Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in
das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt den Zweck, mit
Studenten und Wissenschaftlern der Stanford University, Kalifornien, USA, einen
steten Gedanken- und Informationsaustausch zu fördern. Der Verein will durch
diese Aktivitäten einen Beitrag zu Wissenschaft und Forschung,
Völkerverständigung sowie zum Kulturaustausch leisten.
Der Satzungszweck soll insbesondere
erreicht werden
- durch Schaffung eines Netzwerks von Studenten und
Wissenschaftlern in Deutschland zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur
Stanford University und zur Förderung der
Völkerverständigung,
- durch projektbezogene ideelle und finanzielle
Unterstützung gemeinnütziger studentischer Initiativen an der Stanford University,
wie z. B. Podiumsdiskussionen sowie Vorträge zu gesellschaftlichen und
wissenschaftlichen Themen, die zur Völkerverständigung beitragen.
Die Förderung eines steten Gedanken-
und Informationsaustauschs mit Studenten und Wissenschaftlern der Stanford
University ist zur Erreichung des Vereinszwecks besonders geeignet, da die
Stanford University nicht nur hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre
erbringt, sondern aufgrund der dort vorhandenen Vielfalt der Nationalitäten
einen aktiven Austausch der Kulturen gewährleistet und somit auch der
Völkerverständigung dient.
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die finanzielle Förderung unternehmerischer Tätigkeit von Privatpersonen durch Vereinsmittel ist ausgeschlossen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das
Goethe-Institut Inter Nationes e.V., Hauptsitz in München, zur unmittelbaren
und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Goethe-Institut in
San Francisco, Kalifornien, USA.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede
volljährige Person werden, die einen nachweislichen Studien- oder
Forschungsaufenthalt an der Stanford University absolviert hat. Der / die
Antragsteller (in) sollte sich dem deutschen Kulturgut verbunden fühlen; die
deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.
Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die Adresse des
Antragstellers sowie Angaben zu seinem Studien- oder Forschungsaufenthalt an
der Stanford University enthalten.
Dem Mitglied obliegt die
Sorgfaltspflicht für die Aktualisierung
seiner persönlichen Daten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des
Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei
Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des
Vorstands, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, aus dem
Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlußfassung ist dem
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Der Beschluß ist zu begründen und
dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben.
Gegen den Beschluß des Vorstands
steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Zur Entscheidung über die Berufung hat der Vorstand
innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen. Geschieht
das nicht, ist der Ausschluß aus dem Verein nichtig.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge
erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
Darüberhinaus kann der Vorstand
besondere Vertreter zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen benennen.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Für Rechtsgeschäfte bis zu einem
Wert von Euro 10.000,00 (zehntausend) besitzen der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende Alleinvertretungsmacht.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert
über Euro 10.000,00 (zehntausend)
bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 8 Zuständigkeit des Vereins
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vornehmlich folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
- Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und
Ausschluß von Mitgliedern.
- Wahl und Abberufung von besonderen Vertretern.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für 2 Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Vorstandsmitglieder
sind einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands
während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstands
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse
im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden.
In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Die Vorstandssitzung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet.
Die Beschlüsse sind in einem
Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer,
die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf
schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser
Regelung einverstanden sind.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat eine Stimme, zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist
ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des
Jahresbeitrags.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins.
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluß des Vorstands.
In Angelegenheiten, die in die
Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen
an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten
seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied
schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest.
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
Der Protokollführer wird vom
Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter, sofern nicht ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
Mitglieder eine schriftliche Durchführung beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig
unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung faßt
Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins von vier Fünfteln erforderlich. Eine geplante Satzungsänderung sowie die geplante Auflösung des Vereins müssen zuvor in der Einladung schriftlich
angekündigt werden.
Eine Änderung des Vereinszwecks kann
nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche
Zustimmung kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
Bei Wahlen ist der Kandidat mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Hat kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit
den meisten Stimme statt.
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und
des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens 2
Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrags sind zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Von der Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen ist eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins.
§ 15 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grunds vom Vorstand
verlangt wird.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer nach § 12 einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 13
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst werden muß oder seine Rechtsfähigkeit verliert.